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Die Satzung der AG DOK

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.

[in der von der Mitgliederversammlung am 15.02.2010 beschlossenen Fassung]


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.*


§ 2 Zweck des Vereins ist die

2.1 „Förderung einer unabhängigen dokumentarischen Filmkultur“.
Unabhängige dokumentarische Filmkultur umfasst alle Formen des Filmschaffens. Dazu gehören die Förderung von Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, die Nachwuchsförderung, die Unterstützung bereits bestehender filmischer Aktivitäten und Organisationen sowie die Initiierung und Förderung neuer Projekte durch Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen auf den Gebieten der Produktion, des Vertriebs, des Abspiels und der Rezeption von dokumentarischer Film- und Medienproduktion ermöglichen.

2.2 Der Verein versteht sich als zentrale Kontakt- und Informationsstelle für dokumentarische Filmschaffende, Kinomacher und für alle, die sich dafür interessieren, dass der Dokumentarfilm einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und verständlich gemacht wird.

2.3 Der Verein hat das Ziel, Filmkultur auch in Gegenden Deutschlands zu bringen, die fernab von Ballungsräumen liegen, und das Interesse am Dokumentarfilm in der Bevölkerung auch in Randzonen zu fördern und zu erhalten.

2.4 Zur Verwirklichung des Satzungszweckes gehört auch die Durchführung filmwissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen für Dokumentarfilmer, die Pflege des klassischen Dokumentarfilms als Kulturgut sowie die Förderung des neuen Dokumentarfilms.

2.5 Der Verein hat das Ziel, in den filmpolitischen Auseinandersetzungen in der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit anderen Filmverbänden/-vereinen eine aktive und gestaltende Rolle zu spielen und die Interessen der Filmer und Kinomacher in der Öffentlichkeit, gegenüber dem Gesetzgeber und gegenüber sonstigen öffentlichen Körperschaften und Fachverbänden zu vertreten. Zu diesem Zweck verhandelt der Verein mit Filmförderungsinstitutionen, Sendeanstalten und anderen Verwertern über Rahmenverträge, die den Einzelverträgen der Mitglieder als Minimalbedingungen vorgeschaltet sind.

2.6 Der Verein hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit den allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen, Volkshochschulen, Bibliotheken und Universitäten eine dem Medium Dokumentarfilm adäquate Abspielbasis zu fördern und zum kritischen Umgang mit dem Medium zu erziehen.

2.7 Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.8 Der Verein nimmt die Interessen der Mitglieder bei den Filmverwertungsgesellschaften wahr, soweit er hierzu durch Einzel- oder Generalermächtigung beauftragt worden ist.

2.9 Der Verein hat das Ziel, die gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch Informationen in berufsbezogenen und juristischen Angelegenheiten.

2.10 Der Verein verfolgt das Ziel, wettbewerbswidrigen Zuständen und unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzutreten. Dieses Ziel soll insbesondere durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und auf Widerruf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) sowie durch das Aussprechen von Mittelstandsempfehlungen gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht werden.

2.11 Der Verein ist als Vereinigung i.S. des § 36 UrhG zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt.


§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen, Insichgeschäfte, Zweckbetriebe

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Einnahmen, Zuschüsse und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Insichgeschäfte nach § 181 BGB sind zulässig, soweit sie im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung beschlossen sind.

3.6 Der Verein ist berechtigt, Zweckbetriebe zu unterhalten, die unmittelbar auf die satzungsgemäßen Zwecke gerichtet sind.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein umfasst

a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder

4.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.3 Als Fördermitglied können solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise fördern. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

4.4 Der Vorstand kann bestimmte Persönlichkeiten, die sich um den Dokumentarfilm verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entbunden.

4.5 Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod
b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes,

aa) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach ergangener Mahnung erfolgt,
bb) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und haben das aktive und passive Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist möglich. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Stimmübertragung ist dem Vorstand spätestens vor Beginn der ersten Abstimmung vorzulegen.

5.2 Die Mitglieder haben die in einer Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, außerordentlichen Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Fördermitglieder leisten Zuwendungen nach eigenem Ermessen.

5.3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.4 Der Vorstand ist berechtigt, auf Ersuchen eines Mitglieds in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag‚ jeweils für die Dauer von maximal zwei zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen.


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand. Dieser besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- mindestens 5 Beisitzern.

Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Mitgliederzahl, wobei jeweils 100 Mitglieder durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden. Sobald die Mitgliederzahl ein volles Hundert übersteigt, kann ein neues Vorstandsmitglied hinzugewählt werden. Ausschlaggebend ist die Mitgliederzahl am Tag der Jahreshauptversammlung.

c) der Beirat.

7.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

7.3 Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zur alleinigen Vertretung berufen.


§ 8 Beiräte

8.1 Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes können Beiräte aus sachverständigen Personen gebildet werden. Die Berufung der Beiräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr sind vom Vorstand alle Mitglieder einzuladen, schriftlich 3 Wochen vor Termin mit Angabe der Tagesordnung.

9.2 Anträge zur Mitgliederversammlung sollten 3 Wochen vor Veranstaltungstermin schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Eine Begründung ist beizufügen.

9.3 Der Mitgliederversammlung obliegen

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichts der Kassenführung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit jährlich gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der zwei Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

b) Kassenprüfung.

Mindestens ein Mitglied des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres für die Kassen- und Rechnungsprüfung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es darf kein Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB sein. Die Kassenprüfung hat die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Buchführung sowie die Kasse zu prüfen.

Der Mitgliederversammlung obliegen ferner
jede Änderung der Satzung,
Entscheidung über die eingereichten Anträge,
Aufnahme von Fördermitgliedern,
Auflösung des Vereins.

9.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit der Angabe von Gründen beantragt. Der Vorstand kann außerdem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

9.5 Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

9.6 Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

9.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen werden.


§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, muss der Vorstand unverzüglich die kommissarische Wahrnehmung der dann offenen Funktion beschließen.

10.2 Der Vorstand ist bei Bedarf durch einen der beiden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hierzu hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

10.3 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

10.4 Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

10.5 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten einen angemessenen Kostenausgleich zubilligen.

10.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben.


§ 11 Satzungsänderungen

11.1 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11.2 Es müssen 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.


§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Erscheinen bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht 2/3 aller Vereinsmitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Auf ihr können 2/3 der erschienenen Mitglieder den Auflösungsbeschluss fassen.

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

12.3 Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
AG DOK
Funktionäre haben wir nicht
Die AG DOK wird ausschließlich ehrenamtlich geführt, von Mitgliedern, die mit beiden Beinen aktiv im Filmgeschäft stehen.

Dies erscheint uns als eine Quelle unseres Erfolgs: Vorstandsmitglieder und regional Verantwortliche sind ohne Ausnahme aktive Filmemacher und/oder Produzenten. Sie erfahren die Themen, die uns bewegen, täglich am eigenen Leibe. Unser Arbeitsprogramm entsteht an der Front, nicht im Kontor. Es ist ungefiltert und unmittelbar.

Um uns diesen Vorteil zu erhalten, nehmen wir in Kauf, dass wir manchmal zeitlich an unsere Grenzen stoßen. Dennoch so viel erreicht zu haben, erfüllt uns mit Genugtuung. Dass auch wir bei allem Engagement irgendwann voll bezahlte Hilfe brauchen, ist absehbar. Doch an unserem Markenzeichen, ein Verband in Händen der Aktiven zu sein, soll sich auch dann nichts ändern.